07.05.18, 00:25
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Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht der jeweiligen Umsatzsteuer (vielen auch unter der fachlich falschen und uralten Bezeichnung "Mehrwertsteuer" bekannt) und somit stets jenem Prozentsatz, den man auch im Inland für die selbe Art von Ware zu bezahlen hat. Die Einfuhrumsatzsteuer dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung gegenüber jenen Waren die sich bereits im Inland befinden.
Als Berechnungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer dient der Warenwert an der Grenze nach der Verzollung. Dazu ein kleines Beispiel:
Warenkaufpreis
+Finanzierungsspesen (wie z.B. Überweisungsspesen, Fremdwährungseinsatz & -beschaffung)
+Versicherungskosten
+Verpackungskosten
+Transportkosten (nur bis zur Zollgrenze, sofern sich dieser Anteil gesondert herausrechnen lässt, sonst die gesamten Kosten)
+sonstige Ausgaben (wie z.B. Ausfuhrzölle, Zwischenlagerung, Umverpackung usw.)
===============
Warenwert an der Zollgrenze und somit die Beurteilungshöhe für die Berücksichtigung von Freigrenzen sowie Berechnungsgrundlage für die Zollhöhe
+allfälliger Zoll (der grundsätzlich erst ab einem Warenwert von 150 EUR, dann aber natürlich für den gesamten Warenwert anfällt)
===============
Warenwert nach der Verzollung und somit die Berechnungsgrundlage für die jeweils landesübliche EUSt. (also in der Regel 19 % in DE, 20 % in AT usw.)
Werden die erforderlichen Nachweise seitens des Importeurs (das sind bei Eigenimporten natürlich wir Käufer) nicht beigebracht, oder bestehen an deren Vollständigkeit, Korrektheit usw. Zweifel, ist der Zoll zur Schätzung des Warenwertes an der Zollgrenze ermächtigt!
Der Versanddienstleister erhebt nur dann eine Provision für seine Mithilfe an der Einfuhrabfertigung, wenn diese auch erfolgreich war, was bedeutet, dass der Zoll die Ware zum Import freigegeben hat. Die von DHL DE verrechnete Provision beträgt 12,50 EUR + USt., jene von DHL AT 15,00 EUR + USt., die Provisionen der anderen Versanddienstleister kann man auf deren Websites in Erfahrung bringen. Die Provision sowie die vorgestreckten Einfuhrabgaben werden dann anlässlich der Zustellung beim Empfänger erhoben.
Als Berechnungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer dient der Warenwert an der Grenze nach der Verzollung. Dazu ein kleines Beispiel:
Warenkaufpreis
+Finanzierungsspesen (wie z.B. Überweisungsspesen, Fremdwährungseinsatz & -beschaffung)
+Versicherungskosten
+Verpackungskosten
+Transportkosten (nur bis zur Zollgrenze, sofern sich dieser Anteil gesondert herausrechnen lässt, sonst die gesamten Kosten)
+sonstige Ausgaben (wie z.B. Ausfuhrzölle, Zwischenlagerung, Umverpackung usw.)
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Warenwert an der Zollgrenze und somit die Beurteilungshöhe für die Berücksichtigung von Freigrenzen sowie Berechnungsgrundlage für die Zollhöhe
+allfälliger Zoll (der grundsätzlich erst ab einem Warenwert von 150 EUR, dann aber natürlich für den gesamten Warenwert anfällt)
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Warenwert nach der Verzollung und somit die Berechnungsgrundlage für die jeweils landesübliche EUSt. (also in der Regel 19 % in DE, 20 % in AT usw.)
Werden die erforderlichen Nachweise seitens des Importeurs (das sind bei Eigenimporten natürlich wir Käufer) nicht beigebracht, oder bestehen an deren Vollständigkeit, Korrektheit usw. Zweifel, ist der Zoll zur Schätzung des Warenwertes an der Zollgrenze ermächtigt!
Der Versanddienstleister erhebt nur dann eine Provision für seine Mithilfe an der Einfuhrabfertigung, wenn diese auch erfolgreich war, was bedeutet, dass der Zoll die Ware zum Import freigegeben hat. Die von DHL DE verrechnete Provision beträgt 12,50 EUR + USt., jene von DHL AT 15,00 EUR + USt., die Provisionen der anderen Versanddienstleister kann man auf deren Websites in Erfahrung bringen. Die Provision sowie die vorgestreckten Einfuhrabgaben werden dann anlässlich der Zustellung beim Empfänger erhoben.