29.10.16, 20:59
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Interessant auch der Absatz:
"Unerlaubt öffentlich zugänglich gemachte Videos zu entfernen, kann nur Sache von YouTube sein. Der Nutzer müsste sich auf die (urheberrechtliche) Zulässigkeit der Inhalte verlassen dürfen. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn zum Beispiel das auf YouTube angebotene Musikstück bereits vor der offiziellen Veröffentlichung hochgeladen wurde. Dann ist das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, das subjektiv nach dem Kenntnis- und Bildungsstand des jeweiligen Nutzers zu bestimmen ist (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26), zweifelsfrei für jeden Nutzer erkennbar."
Bezieht man das auf andere Plattformen (Schmitz.com, hier das angesprochende SoundClouda usw.) ist man als Nutzer immer fein raus (da der Anbieter das Rechtliche zu regeln hat), außer das Illegale ist offensichtlich (wobei dieser Beisatz - abhängig vom Bildungsstand des Nutzers - recht schwammig ist).
-volker-
"Unerlaubt öffentlich zugänglich gemachte Videos zu entfernen, kann nur Sache von YouTube sein. Der Nutzer müsste sich auf die (urheberrechtliche) Zulässigkeit der Inhalte verlassen dürfen. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn zum Beispiel das auf YouTube angebotene Musikstück bereits vor der offiziellen Veröffentlichung hochgeladen wurde. Dann ist das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, das subjektiv nach dem Kenntnis- und Bildungsstand des jeweiligen Nutzers zu bestimmen ist (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26), zweifelsfrei für jeden Nutzer erkennbar."
Bezieht man das auf andere Plattformen (Schmitz.com, hier das angesprochende SoundClouda usw.) ist man als Nutzer immer fein raus (da der Anbieter das Rechtliche zu regeln hat), außer das Illegale ist offensichtlich (wobei dieser Beisatz - abhängig vom Bildungsstand des Nutzers - recht schwammig ist).
-volker-